BFSG und Kleinstunternehmen: Gilt die Ausnahme für meinen Onlineshop?
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Kurz und bedingt beantwortet: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen aus (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Onlineshop für Verbraucher ist eine solche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ob Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes ist und ob Sie daneben Produkte in Verkehr bringen, die das Gesetz gesondert erfasst, kann dieser Artikel nicht für Ihren Einzelfall entscheiden.
Welche Definition gilt?
Maßgeblich ist die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 17 BFSG: Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Größenkriterien (Umsatz und Bilanzsumme) sind also Alternativen; die Personenzahl muss in jedem Fall unter zehn liegen.
Die Definition ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Status als Kleinunternehmer. Dass Sie die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer nutzen oder nicht nutzen, beantwortet die BFSG-Frage nicht. Manche Zusammenfassungen nennen nur Beschäftigtenzahl und Umsatz; im Zweifel zählt der Gesetzeswortlaut.
Dienstleistung und Produkt getrennt betrachten
Der Shop als Dienstleistung. Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Gemeint sind nach § 2 Nr. 26 BFSG digitale Dienste, die über Webseiten oder mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ordnet Onlineshops dieser Kategorie zu, auch wenn die verkauften Produkte selbst nicht vom BFSG erfasst sind (Fragen 4 und 5).
Die Ausnahme. Für diese Dienstleistung gilt: Die Anforderungen aus § 3 Abs. 1 BFSG gelten nach § 3 Abs. 3 nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Die Ausnahme steht in § 3 Abs. 3; § 37 BFSG regelt dagegen Bußgelder und ist keine Ausnahmevorschrift. Die allgemeinen FAQ der Bundesfachstelle beschreiben die Ausnahme in Frage 11 entsprechend.
Das Produkt ist eine andere Frage. Das Gesetz erfasst außerdem bestimmte Produkte, etwa Universalrechner für Verbraucher mit Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte (§ 1 Abs. 2 BFSG). Wer ein solches Produkt weiterverkauft, kann als Händler eigene Pflichten haben (§ 11 BFSG). Laut Frage 11 der allgemeinen FAQ sind Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, weiterhin erfasst. Das heißt nicht, dass jedes physische Produkt unter das BFSG fällt, und es heißt auch nicht, dass jeder kleine Anbieter dieselben Pflichten hat. Entscheidend sind Produktart und Ihre Rolle.
Was sollte ich für meinen Fall klären?
- Größe des Unternehmens: Wie viele Personen beschäftigen Sie, und wie hoch sind Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme? Halten Sie die Belege bereit, statt aus dem Gedächtnis zu urteilen.
- Art des Angebots: Richtet sich Ihr Shop an Verbraucher und dient er dem Abschluss von Verbraucherverträgen?
- Produktrolle: Verkaufen Sie Produkte aus den in § 1 Abs. 2 BFSG genannten Kategorien, und wenn ja, in welcher Rolle (Hersteller, Importeur, Händler)?
Für die Einordnung bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren FAQ Hinweise und nach eigener Angabe kostenlose Beratung für Kleinstunternehmen. Ein Urteil über Ihren Einzelfall ersetzt das nicht; bei Unsicherheit hilft eine fachkundige rechtliche Beratung.
Freiwillig mit einer Produktseite beginnen
Auch wer ausgenommen ist, kann Barrierefreiheit freiwillig umsetzen. Die Bundesfachstelle nennt dafür in Frage 15 der allgemeinen FAQ unter anderem eine größere Zielgruppe und mögliche künftige Ausweitungen des Anwendungsbereichs.
Wenn Sie einen ersten Eindruck wollen, können Sie eine Produktseite freiwillig automatisiert prüfen. Bitte prüfen Sie nur Seiten, die Ihnen gehören oder für die Sie eine Prüferlaubnis haben. Die Prüfung ist anonym und für ausgenommene Betreiber optional. Sie ist automatisiert und findet nur einen Teil der Barrieren. Das Ergebnis entscheidet nicht darüber, ob das BFSG für Sie gilt, bescheinigt keine Barrierefreiheit und belegt nicht den Zustand des gesamten Shops.
Als praktischer nächster Schritt, unabhängig von der Ausnahme:
- Gehen Sie nur mit der Tastatur von der Produktseite über den Warenkorb bis zur Kasse. Achten Sie darauf, ob der Fokus immer sichtbar ist, ob Formularfelder verständliche Beschriftungen haben und ob Fehlermeldungen klar sagen, was zu korrigieren ist.
- Prüfen Sie bei einem aussagekräftigen Produktbild, ob der Alternativtext den Zweck des Bildes vermittelt.
Das ist praktische Arbeit und keine ausreichende Checkliste für gesetzliche Anforderungen.
Quellen und Einordnung
Alle Quellen wurden am 12.10.2026 abgerufen. Das Abrufdatum ist kein Veröffentlichungs- oder Inkrafttretensdatum.
Gesetz (gesetze-im-internet.de, jeweils ohne angezeigtes Inhaltsdatum):
- § 1 BFSG, Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 5, abgerufen am 12.10.2026
- § 2 BFSG, Nr. 17 und Nr. 26, abgerufen am 12.10.2026
- § 3 BFSG, Absatz 3, abgerufen am 12.10.2026
- § 11 BFSG, abgerufen am 12.10.2026
- § 37 BFSG (Bußgeldvorschriften, hier nur zur Abgrenzung), abgerufen am 12.10.2026
Behördliche Auslegungshilfen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit):
- Allgemeine FAQ, Fragen 11 und 15, Stand Juli 2025, abgerufen am 12.10.2026
- FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr, Fragen 4 bis 6, Stand Mai 2025, abgerufen am 12.10.2026
Beobachtete Frage: Am 29.05.2025 wurde öffentlich gefragt, ob die BFSG-Anforderungen auch für kleine Onlineshops gelten (Quelle). Sie war der Anlass für diesen Artikel.
Nachfragehypothese: Die Suchanfrage „BFSG Onlineshop Kleinstunternehmen Ausnahme“ vermuten wir als relevant. Das ist eine Annahme ohne Mengenangabe, kein Messwert.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.